Aktuelles zum Mindestlohn

Am 23. März 2015, von Michael Eckert

a.

Die Mindestlohnmeldeverordnung sieht vor, dass zur Übermittlung der in § 16 Abs.1 und Abs. 3 MiLoG zu meldenden Daten ein einheitliches Formular verwendet wird.

b.

Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung gemäß § 16 Abs. 4 MiLoG erlaubt ausdrücklich eine Ausnahme von den in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers: Ist ein Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig und hat er keine Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit, so dass er sich die tägliche Arbeitszeit frei einteilen kann, muss nicht die konkrete Arbeitszeit mit Arbeitsbeginn, Pausen, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. In diesen Fällen reicht es aus, allein die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Ausnahmeregelung könnte Anwendung finden beispielsweise bei Außendienstverkäufern, Monteuren externer Montage, Kundendienstmonteuren etc.

c.

Aufgrund einer gesetzlichen Verweisung ist folgende Pflicht möglicherweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich: Erteilt ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einen Auftrag, haftet der Auftraggeber mittelbar dafür, dass der Auftragnehmer die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einhält, mithin den Mindestlohn zahlt. Ist dies nicht der Fall, kann auch der Auftraggeber beispielsweise einer Werk- oder Dienstleistung direkt in Anspruch genommen werden. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig und stellt für Unternehmen, die solche Aufträge erteilen, ein immenses Risiko dar. Um die Haftung auszuschließen, müsste der Auftragnehmer die Löhne und Gehälter sämtlicher beim Auftraggeber zum Einsatz kommender Mitarbeiter offenlegen, was natürlich auch Rückschlüsse auf die dortige Kalkulation und Preisgestaltung erlauben würde. Erfolgt aber eine solche Überprüfung nicht, kann der Arbeitnehmer eines Subunternehmers seinen Anspruch auf Mindestlohn auch direkt gegenüber dem Auftraggeber seines Arbeitgebers geltend machen.

Heute noch ungeklärt ist eine damit im Zusammenhang stehende konkrete Frage, die sich aus dem Text des Mindestlohngesetzes nicht erschließen lässt:

Gilt diese sehr weitgehende Haftung nur in sogenannten Generalunternehmerfällen oder allgemein für jeden Auftrag, den ein Unternehmen erteilt? In erstem Fall würde eine Haftung des Auftraggebers nur eingreifen, wenn zur Erfüllung eines Auftrages, den der Auftraggeber selbst von einem Dritten erhalten hat, weitere Unternehmer eingeschaltet werden. Dies sind typischerweise sog. Subunternehmer- bzw. Sub-Subunternehmerverhältnisse.

Das Mindestlohngesetz verweist in § 13 auf die entsprechenden Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Für dieses Gesetz hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung (5 AZR 279/01) ausdrücklich eine enge Auslegung und damit eine Beschränkung der direkten Haftung auf Subunternehmerfälle angenommen. Ob dies auch für den jetzigen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn im Mindestlohngesetz gilt, steht noch nicht fest. Hierfür spricht einiges. Aus Gründen vorausschauender Vorsicht sollten Unternehmer aber auch dann, wenn es sich nicht um ein Subunternehmerverhältnis handelt, bis auf weiteres sicherstellen, dass von ihnen beauftragte Unternehmen den Mindestlohn zahlen.

d. Praktikantenverträge

22 MiLoG stellt Praktikanten teilweise Arbeitnehmern hinsichtlich des Mindestlohnes gleich. Es gibt hier allerdings Ausnahmen.

Unternehmen, die solche Praktikanten beschäftigen, sollten zur Abwendung der Verpflichtung, einen Mindestlohn auch an Praktikanten zu zahlen, gemäß § 22 Abs. 1 MiLoG folgendes beachten:

  • Bei Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen betrieblichen Ausbildung oder einer Hochschulausbildung sollte vor Beginn des Praktikums jeweils die entsprechende Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgelegt werden. Der Praktikant sollte ausdrücklich erklären, dass das Praktikum ausschließlich im Rahmen dieser Ordnung abgeleistet wird und nicht bereits ein entsprechendes Praktikum – mit dem den Vorschriften der Ausbildungsordnung Genüge getan worden wäre – abgeleistet worden ist.
  • Bei einem freiwilligen Praktikum muss darauf geachtet werden, dass dieses nur vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums abgeleistet und dies auch ausdrücklich schriftlich festgehalten wird. Bei Studien- bzw. Ausbildungsabbrechern müsste festgehalten werden, im Rahmen welcher Neuorientierung das Praktikum durchgeführt werden soll.

e.

Grundsätzlich ist der Mindestlohn sofort, d.h. zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, zu zahlen. Ist kein Zahlungszeitpunkt vereinbart, gilt die Zahlungspflicht für den letzten Bankarbeitstag des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Unternehmen, bei denen Arbeitszeitkonten bestehen. Gibt es insoweit eine schriftliche Vereinbarung, sei es mit dem Arbeitnehmer oder mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) bzw. mit der Gewerkschaft (Tarifvertrag), ist eine sofortige Auszahlung des Mindestlohns nicht erforderlich. Hier bleibt es bei den bisherigen Verrechnungsmöglichkeiten.

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