BAG, Urteil vom 24. September 2014, 5 AZR 611/12
Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen Arbeitnehmerinnen erklären, auch am Arbeitsplatz als Ausdruck ihres Glaubens ein „islamisches“ Kopftuch tragen zu wollen. Oft geschieht dies, nachdem die Arbeitnehmerinnen über längere Zeit ohne Kopftuch gearbeitet haben.
Hier ist zunächst festzuhalten, dass die islamische Religion insoweit keine eindeutige Festlegung dergestalt enthält, dass Frauen danach verpflichtet wären, ein Kopftuch zu tragen.
Unabhängig hiervon kommt es aber nach der deutschen Rechtsprechung im Wesentlichen darauf an, ob das Kopftuch mit der konkreten Tätigkeit, der zu erbringenden Arbeitsleistung und darüber hinaus mit der Position des Arbeitnehmers vereinbar ist.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuchs nicht generell und immer verbieten. Vielmehr ist der Einzelfall zu prüfen.
Das Tragen eines islamischen Kopftuches kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn dies mit zwingenden Vorschriften am Arbeitsplatz in Widerspruch steht (z.B.: Operationssaal, Reinraum-Produktion etc.).
Ein Kopftuchverbot kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitnehmerin in einem religiösen Tendenzbetrieb arbeitet. So hat das BAG entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben regelmäßig dann mit den arbeitsvertraglichen Pflichten einer Arbeitnehmerin nicht vereinbar ist, wenn diese in einer Einrichtung der evangelischen Kirche arbeitet. Sie muss sich dann zwar nicht zum evangelischen Glauben bekennen, sie ist jedoch zumindest zu einer religiösen Zurückhaltung und einem neutralen religiösen Verhalten verpflichtet. Hierzu passt das Kopftuch nicht.
Das BAG hat den vorliegenden Fall allerdings zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Unklar war zum einen, ob die Krankenhauseinrichtung, bei der die Klägerin gearbeitet hatte, der evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Offen war darüber hinaus auch, ob die Klägerin überhaupt arbeitsfähig war.