BAG, Urteil vom 21. Januar 2014, 3 AZR 807/11

Ein Arbeitnehmer hatte mehrere Jahre bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Nach seinem Ausscheiden hat er den Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt und zwar mit folgender Begründung: Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei er als Arbeitnehmer berechtigt gewesen, von seinen jeweils künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine private Altersversorgung zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vorgeworfen, ihn hierüber nicht informiert zu haben, weshalb er den Betrag, den er eigentlich nach seinem eigenen nachträglichen Vortrag für die eigene Altersversorgung verwendet hätte, vom Arbeitgeber als Schadenersatz verlangt hat.

Dabei hat der Arbeitnehmer schon einmal übersehen, dass er ja den Teil seines Gehaltes, den er nicht zur Altersversorgung verwendet hat, ausgezahlt erhalten hatte und ausgegeben haben dürfte. Dies ist bei seiner Schadensberechnung offensichtlich „untergegangen“. Wenn überhaupt, hätte ein Schaden nur hinsichtlich steuerlicher Nachteile bzw. potentielle, aber nicht zu kalkulierende Altersversorgungsnachteile denkbar sein können.

Hierauf kam es aber nicht an, da den Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung trifft.

Stichworte:
 

Comments are closed.