BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13

Auch diese Entscheidung des BAG befasste sich mit einer „nicht nur vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung. Vorliegend geht es aber um die Frage, welche Auswirkungen eine solche nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung auf der Arbeitsvertragsebene hat.

Der Betreiber eines Krankenhauses hatte eine Tochtergesellschaft gegründet, deren Aufgabe es war, Arbeitnehmer unter anderem an die Muttergesellschaft zu überlassen. Die Tochtergesellschaft hatte die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Tochtergesellschaft hat dann im Jahr 2008 einen Mitarbeiter als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ihn, ohne dass eine Höchstdauer vereinbart worden wäre oder absehbar war, der Muttergesellschaft für IT-Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassen. Nach einer gewissen Zeit hat der Arbeitnehmer sich darauf berufen, die dauernde (nicht nur vorübergehende) Arbeitnehmerüberlassung verstoße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und behauptet, aufgrund dieses Verstoßes gegen das AÜG sei ein direkter Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Muttergesellschaft, dem Entleiher, zustande gekommen.

Ein solches direktes Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher sieht das Gesetz dann vor, wenn dem Verleiher die notwendige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fehlt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Dann wird das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses direkt mit dem Entleiher fingiert.

Diese Regelung kann aber nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden, in denen Entleiher- und/oder Verleiher gegen Vorschriften des AÜG verstoßen. Es handelt sich hier um eine Spezialnorm. Auch bei dauernder Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht automatisch ein direkter Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleiher zustande.

Leider hat sich das BAG auch in diesem Urteil nicht mit der Frage befasst, was eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist und wann eine konkrete Überlassung „nicht mehr vorübergehend“ ist.

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