Keine Bevorzugung von Frauen erlaubt

Am 08. Dezember 2014, von Michael Eckert

Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 05. Juni 2014, 42 Ca 1530/14

Die bekannte und schon immer auch „frauenbewegte“ Tageszeitung „TAZ“ in Berlin hatte per Anzeige eine Volontärin gesucht.

Der Anzeige ließ sich deutlich entnehmen, dass für die Tätigkeit nur eine „Frau mit Migrationshintergrund“ gewünscht werde. Die Bewerbung von Männern auf die Volontärsstelle war ausgeschlossen. Sodann hat sich ein Mann beworben, der auch prompt abgewiesen worden ist und gegen die TAZ auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei zu erwartenden Monatsgehältern geklagt hat. Das Arbeitsgericht hat dem Bewerber recht gegeben, da die Anzeige offenkundig nicht geschlechtsneutral formuliert war und Bewerber des männlichen Geschlechts benachteiligt hat.

Die TAZ hielt diese Benachteiligung ausnahmsweise für gerechtfertigt. Die Benachteiligung sei nach dortiger Darstellung erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Dieses Argument ist aber nicht stichhaltig. Zum einen wurde eine Volontärsstelle ausgeschrieben und nicht eine Führungsposition. Zum anderen kann ein Arbeitgeber nicht „auf Vorrat“ für bestimmte Stellen nur Frauen einstellen, um letztlich die theoretische Chance zu erhöhen, dass es in Zukunft mehr Frauen in Führungspositionen gibt. Die Maßnahme sei weder gerechtfertigt noch auch nur geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen.

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