Höchstaltersgrenze im Leistungsplan einer Unterstützungskasse

Am 24. November 2014, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 12. November 2013, 3 AZR 356/12

Früher war es selbstverständlich, dass Betriebsrentenansprüche nur erworben werden konnten, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichung eines bestimmten Grenzalters in das Unternehmen eingetreten ist bzw. eine Versorgungszusage erhalten hat. An der Zulässigkeit solcher auf das Alter gestützten Klauseln haben sich aber seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhebliche Bedenken ergeben. Nach diesem Gesetz ist eine Benachteiligung aufgrund des Alters unzulässig.

Das BAG hat nun jedoch sehr pragmatisch entschieden, dass eine solche Höchstaltersgrenze im Leistungsplan einer Unterstützungskasse sehr wohl zulässig sein kann.

Im konkreten Fall sah der Leistungsplan einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung dann nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Eine solche Klausel ist nach Auffassung des BAG wirksam und verstößt auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Mit einer solchen Klausel ist auch keine (mittelbare) unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts verbunden.

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