LAG Niedersachsen, Urteil vom 05. April 2013, 12 Sa 50/13

Im vorliegenden Fall war ein Mitarbeiter beim Arbeitgeber zunächst nicht direkt eingestellt, sondern wurde von einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und an den beklagten Arbeitgeber im Rahmen des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) überlassen. Nach Ablauf von sechs Monaten hat dann der beklagte Arbeitgeber den Arbeitnehmer direkt eingestellt, das heißt das Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen wurde gelöst und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Entleiher begründet. Dies ging jedoch nicht gut und innerhalb der ersten sechs Monate hat der Arbeitgeber dann gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen. Dieser hat gegen die Kündigung geklagt und unter anderem eingewandt, die sogenannte Wartefrist im Kündigungsschutzgesetz habe bereits mit Beginn der Beschäftigung als Zeitarbeitunternehmer und Überlassung an den späteren Arbeitgeber begonnen. Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun widersprochen.

Die sechsmonatige Wartefrist wird geregelt in § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Innerhalb dieser Wartezeit von sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Die Wartezeit stellt aber auf das konkrete Arbeitsverhältnis, den Vertragsarbeitgeber ab. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer möglicherweise im gleichen Betrieb und sogar auf dem gleichen Arbeitsplatz tätig ist. Wenn der Arbeitnehmer, wie vorliegend, zunächst im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Entleihers arbeitet und dann anschließend aufgrund eines mit diesem Arbeitgeber geschlossenen direkten Arbeitsvertrages, beginnt mit Abschluss des direkten Arbeitsvertrages die sechsmonatige Wartezeit erneut. Der Arbeitgeber war somit berechtigt, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Hauptarbeitsvertrages zu kündigen, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kam.

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