Missbräuchliche Regelung bei befristeten Arbeitsverträgen

Am 22. Dezember 2014, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 15. Mai 2013, 7 AZR 525/11

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht in § 14 vor, dass Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen von Befristungsgründen befristet beschäftigt werden können, sofern mit dem gleichen Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsvertrag bestand. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus im Rahmen einer Befristung ist somit nicht zulässig. Nach zwei Jahren wird aus dem befristeten ein unbefristeter Vertrag. Diese Regelung wollten zwei Arbeitgeber umgehen. Sie haben einen Mitarbeiter im bewussten und gewolltem Zusammenwirken zunächst bei dem einen und dann bei dem anderen Arbeitgeber beschäftigt, um das sogenannte Anschlussverbot zu umgehen.

Der Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin für zwei Jahre aufgrund eines sachgrundlos befristeten Vertrages beschäftigt. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses bot man der Mitarbeiterin an, ein ebenfalls auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen einzugehen. Ziel war es, auf dem gleichen Arbeitsplatz wie bisher zu den gleichen Konditionen weiterzuarbeiten. Die Klägerin nahm das Angebot an und wurde weiterbeschäftigt. Neuer Vertragsarbeitgeber war dann das Zeitarbeitsunternehmen.

Nach Auffassung des BAGs sind solche Gestaltungen nicht automatisch rechtswidrig und missbräuchlich. Sie können es allerdings sein, was im Einzelfall geprüft werden muss.

Von einem Missbrauch ist dann auszugehen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende, befristete Arbeitsverträge ohne Befristungsgrund ausschließlich deshalb schließen, um über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässigen Befristungsmöglichkeiten hinaus, ähnlich wie bei einem Kettenarbeitsverhältnis, Befristungen zusätzlich abschließen zu können.

Die Folge eines solchen Missbrauchs ist es, dass der zweite abgeschlossene Arbeitsvertrag unbefristet ist. Die Befristung wird insoweit nicht wirksam. Der Arbeitnehmer kann auch nicht verlangen, wiederum beim ersten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag zu erhalten, da die dortige erste Befristung wirksam war.

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