BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013, 7 ABR 91/11

Ein Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin zunächst im Anschluss an die dort erfolgte Berufsausbildung befristet beschäftigt. Anschließend wechselte die Arbeitnehmerin zu einem Zeitarbeitsunternehmen und wurde von diesem an den ursprünglichen Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung überlassen. Der Arbeitgeber hat sodann beschlossen, die Beschäftigte auf Dauer als Leiharbeitnehmerin auf dem Arbeitsplatz, auf dem sie bisher bereits beschäftigt wurde, einzusetzen und hat beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer solchen dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung ohne zeitliche Begrenzung nachgesucht. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert.

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat berechtigt war, die Zustimmung zu verweigern. Unstreitig war zunächst, dass der Betriebsrat auch dann anzuhören ist, wenn ein Arbeitnehmer nicht direkt beim Arbeitgeber eingestellt wird, sondern wenn Zeitarbeitnehmer über eine Personalleasingfirma in den Betrieb geholt werden sollen.

Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht hatten dem Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, formal noch entsprochen. Das BAG hat jedoch dem Betriebsrat Recht gegeben.

Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat einer geplanten Einstellung – auch einer Leasingkraft – unter anderem dann widersprechen, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das BAG ist der Auffassung, dass die dauerhafte Beschäftigung einer Leasingkraft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Nach dieser Vorschrift ist eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend gestattet.

Zwar berechtigt nicht jeder Gesetzesverstoß den Betriebsrat, der Einstellung zu widersprechen. Vielmehr müsse es gerade Zweck der Norm, gegen die verstoßen wird, sein, die Einstellung selbst zu verhindern und dies müsse darin auch ausreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Der Zweck des Verbotes muss es daher sein, die Einstellung insgesamt zu verhindern.

§ 1 Satz 1 Satz 2 AÜG verbiete in der seit 01. Dezember 2011 geltenden Fassung die nicht nur vorübergehende Überlassung von Zeitarbeitskräften.

Der Begriff, was eine vorübergehende Überlassung sei, sei im Gesetz nicht definiert. Die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ ist auch sehr umstritten. Das BAG hat jedoch festgestellt, dass es auf diesen Streit vorliegend nicht ankomme, da der Arbeitgeber eine unbefristete Beschäftigung beabsichtigt und hierzu die Zustimmung beantragt hatte, ohne irgendeine zeitliche Grenze zu nennen.

Die Begründung der Entscheidung ist allerdings widersprüchlich: Zum einen betont das BAG zurecht, dass der Betriebsrat seine Zustimmung nur dann verweigern dürfe, wenn es gerade Zweck der Verbotsvorschrift sei, die Einstellung an sich zu verhindern. Ziel des § 1 Abs. 1 AÜG ist jedoch nicht, eine Einstellung generell zu verhindern, sondern den Einsatz von Leiharbeitskräften zu befristen. Die Einstellung als solche ist daher nicht verboten, so dass der Betriebsrat der Einstellung eigentlich hätte entsprechen und lediglich der geplanten unbefristeten Beschäftigung widersprechen dürfen.

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