BAG, Urteil vom 16. Januar 2013, 7 AZR 662/11

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen sachgrundbefristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen. Grund für die Befristung war die Abordnung eines Stammmitarbeiters. Hier stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abordnung eines Arbeitnehmers den Abschluss eines befristeten Vertrages rechtfertigen kann.

Das BAG hat zunächst festgestellt, dass auch die Abordnung eines Arbeitnehmers einen Sachgrund für die Beschäftigung eines Vertreters darstellen kann. Dies ist insoweit nicht ganz selbstverständlich gewesen, da, anders als bei Urlaub, Krankheit o.ä. die Abordnung ja allein von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängt, er also letztlich den Vertretungsfall selbst veranlassen kann.

Dies rechtfertigt auch eine Einschränkung: Der befristet eingestellte Arbeitnehmer muss direkt als Vertretung des abgeordneten Stammmitarbeiters tätig werden, diesen also direkt vertreten und weitgehend dessen Tätigkeit übernehmen.

Diese Handhabung ist wesentlich strenger als beispielsweise bei einer Vertretung, die der Arbeitgeber nicht selbst steuern kann, etwa bei Krankheit oder Urlaub eines Stammmitarbeiters: Dort ist es auch zulässig, dass lediglich eine mittelbare Vertretung vorliegt. Der Vertreter muss nicht exakt die Aufgaben wahrnehmen, die der zu Vertretene bisher ausgeübt hat. Es ist auch denkbar, dass zunächst intern Verschiebungen der Arbeitsaufgaben erfolgen mit der Folge, dass der Vertreter letztlich Aufgaben wahrnehmen kann, die ein interner Vertreter des abwesenden Stammmitarbeiters ausgeübt hat und aufgrund dieser Vertretungstätigkeit jetzt nicht mehr ausüben kann.

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