Kein dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern

Am 16. September 2013, von Michael Eckert

BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013; 7 ABR 91/11

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wegweisende Entscheidung für den Einsatz von sog. Leasingkräften getroffen.

Ausgangspunkt war die Absicht eines Arbeitgebers, auf bestimmten Arbeitsplätzen des Unternehmens nur noch sog. Zeitkräfte, also Leiharbeitnehmer, einzusetzen. Dies bedarf, ebenso wie die Einstellung von Arbeitnehmern, der Zustimmung des Betriebsrats, der seine Zustimmung aber verweigerte. Er argumentierte dahingehend, nach dem Gesetz sei eine dauerhafte Beschäftigung von sog. Zeitarbeitskräften nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsrat in letzter Instanz Recht gegeben.

Zu unterscheiden ist in der Praxis zunächst einerseits der Einsatz von eigenen Arbeitnehmern des Unternehmens mit Zeitverträgen. Auch hier ist oft von Zeitarbeitskräften die Rede. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es aber um Leiharbeitnehmer, d.h. Personen, die bei einem anderen Unternehmen (Verleiher) als Arbeitnehmer angestellt sind und im Entleiherbetrieb Aufgaben auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wahrnehmen.

Das BAG hat die Auffassung vertreten, die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach eine Beschäftigung nur „vorübergehend“ vorgesehen sei, stehe der dauerhaften Besetzung von Arbeitsplätzen allein mit Leiharbeitskräften entgegen. Daher, so das BAG, habe der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung zur Einstellung solcher Zeitarbeitskräfte und zu einer entsprechenden Stellenbesetzung verweigert. Der Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, wurde insoweit zurückgewiesen.

Insoweit ist es für die Zukunft sinnvoll, wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich festgehalten ist, die Überlassung erfolge nur „vorübergehend“. Eine weitere Konkretisierung kann vom Betriebsrat nicht verlangt werden. Auch das BAG-Urteil enthält insoweit keine weiteren Vorgaben.

Was im Einzelnen mit „vorübergehend“ gemeint ist, lässt sich in der Regel im Vorfeld nicht festlegen. Die Dauer der vorübergehenden Überlassung kann abhängig von betriebsinternen, konjunkturellen und sonstigen Aspekten schwanken.

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber aber jedenfalls Festlegungen dahingehend vermeiden, dass bestimmte Arbeitsplätze „auf Dauer“ durch Leiharbeitskräfte und nicht mehr durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft werden sollen.

Auf die im Einzelnen juristisch erhobenen Bedenken gegen die Entscheidung des BAG soll hier nicht eingegangen werden, da die Arbeitgeber in der Praxis jedenfalls gut beraten sind, die derzeitige – hier beschriebene – Rechtslage zu beachten.

Stichworte:
 

Comments are closed.