Gerüchteküche Arbeitsrecht: Altersgrenze

Am 15. September 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 37/44

 

Dichtung…

Jeder Arbeitsvertrag endet automatisch mit 65 Jahren oder spätestens mit Erreichen des regulären Eintrittsalters in die gesetzliche Altersrente.

 

…und Wahrheit

Falsch! Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist und bleibt unbefristet. Er endet auch nicht mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der gesetzlichen Altersversorgung. Ein Arbeitsvertrag endet zu diesen Daten nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich von den Parteien so vereinbart worden ist oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer drei Jahre vor dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrages eine entsprechende Zusatzvereinbarung geschlossen haben.

Arbeitnehmer, die wesentlich älter sind als 65 und nicht „aufhören“ wollen, können vom Arbeitgeber nur dann gekündigt werden, wenn die allgemeinen Kündigungsgründe (betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung) vorliegen. Das Alter alleine reicht für eine Kündigung nicht aus, ebenso wenig wie beispielsweise der Hinweis darauf, dass der Lebensunterhalt durch die Rente doch gesichert sei.

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