EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 23/44
Dichtung…
Ist der Arbeitgeber Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, gelten dessen Tarifverträge im Betrieb für alle Mitarbeiter.
…und Wahrheit
Falsch! Auch hier gilt: Tarifverträge greifen nur ein, wenn entweder der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, oder die Geltung der Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart ist oder diese allgemeinverbindlich sind.