EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 23/44

 

Dichtung…

Ist der Arbeitgeber Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, gelten dessen Tarifverträge im Betrieb für alle Mitarbeiter.

 

…und Wahrheit

Falsch! Auch hier gilt: Tarifverträge greifen nur ein, wenn entweder der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, oder die Geltung der Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart ist oder diese allgemeinverbindlich sind.

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