EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 16/44
Dichtung…
Will der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen, muss er eine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer immer nachweisen (können).
…und Wahrheit
Falsch! Es gibt auch die sogenannte Verdachtskündigung: Hat der Arbeitgeber aufgrund von ihm zu beweisender Tatsachen den begründeten Verdacht einer erheblichen Verletzung des Arbeitsvertrages (z.B. Straftat zum Nachteil von Arbeitgeber/Kollegen/Kunden etc.), rechtfertigt alleine der Verdacht eine sogenannte Verdachtskündigung, wenn dem Arbeitgeber unter den konkreten Umständen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.