EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 17/44

 

Dichtung…

Nach dem Grundsatzurteil im sogenannten Emmely-Fall kann der Arbeitgeber wegen des Diebstahls oder der Unterschlagung geringwertiger Sachen oder Geldbeträge nicht mehr kündigen. Teilweise finden sich Gerüchte über verschiedene „Kündigungsgrenzen“ von € 5,00, € 10,00, € 50,00 oder gar € 100,00 Mindestschaden.

 

…und Wahrheit

Alles falsch! Auch im Fall Emmely hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach selbst die Entwendung oder Unterschlagung von geringen Geldbeträgen oder Sachen eine Kündigung rechtfertigen kann. Besonders hervorgehoben hat das Gericht allerdings im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber ein eventuell über viele Jahre / Jahrzehnte unbeanstandet gebliebenes Arbeitsverhältnis zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Diese Abwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. Nach wie vor gilt der Grundsatz: „Wer klaut muss gehen“.

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