Gerüchteküche Arbeitsrecht: Klagefrist gegen Abmahnung

Am 14. April 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 15/44

 

Dichtung…

Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung und will er sich dagegen wehren, muss er innerhalb von drei Wochen Klage erheben.

 

…und Wahrheit

Falsch! Hier gibt es weder eine Pflicht zur Klage, noch eine entsprechende Frist. Der Arbeitnehmer sollte zumindest eine Gegendarstellung zur Abmahnung zur Personalakte geben. Er kann sich dann noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess mit Erfolg gegen die Wirksamkeit der früheren Abmahnung zur Wehr setzen.

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