EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 10/44
Dichtung…
Ermahnung, Rüge, Mahnung, Abmahnung: Es ist ganz egal, wie der Arbeitgeber reagiert, Hauptsache er reagiert bei einem Fehlverhalten.
…und Wahrheit
Falsch! Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur eine formal und inhaltlich zutreffende Abmahnung vorbereiten, in der der Sachverhalt, das Fehlverhalten, das rechtmäßige Alternativverhalten sowie (wichtig!) eine ausdrückliche Kündigungsandrohung enthalten sind.