BAG zum Wettbewerbsverbot (Teil 1)

Am 11. März 2013, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11

Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis eines Produktmanagers und technischen Leiters durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt worden. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung Klage erhoben und das Verfahren endete mit einem Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Weitergehende Regelungen waren nicht getroffen worden. Insbesondere fehlte eine Regelung dahingehend, dass der Arbeitnehmer sich während der Freistellungsphase erzielten eventuellen anderweitigen Verdienst auf die Vergütungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber anrechnen lassen musste.

Noch während der Freistellung nahm der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber seines bisherigen Arbeitgebers auf. Dieser klagte daraufhin auf Herausgabe der beim neuen Arbeitgeber erzielten Vergütung, hilfsweise auf deren Anrechnung gegenüber den Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis.

Alle drei Instanzen haben die Klage des bisherigen Arbeitgebers abgewiesen.

Das BAG hat zunächst klargestellt, dass das Festgehalt, das der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhielt, keine Ansprüche aus einem „Geschäft“ im Sinne des § 61 Abs. 1 HGB darstellen. Dort sind die Grundlagen des vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes für Handlungsgehilfen geregelt, wobei diese Vorschriften für alle Arbeitnehmer gelten. Das BAG stellt insoweit fest, dass ein Festgehalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages kein „Geschäft“ im Sinne des § 61 HGB sei. Diese Vorschrift sei auch nicht entsprechend anzuwenden, so dass insoweit kein Herausgabeanspruch des alten Arbeitgebers bezüglich der Vergütung vom neuen Arbeitgeber besteht.

Das Gericht hat darüber hinaus geprüft, ob die Vergütung aus dem neuen Arbeitsverhältnis nicht wenigstens auf die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus dem alten Arbeitsverhältnis anzurechnen war. Auch dies verneint das BAG. Es führt insoweit aus, dass sich eine entsprechende Anrechnung nicht automatisch ergebe. Zwar sei es durchaus denkbar, dass unter bestimmten Umständen der ohne Anrechnung entstehende Doppelverdienst des Arbeitnehmers (aus altem und neuem Arbeitsvertrag) gegen Treu und Glauben verstoßen und damit rechtswidrig sein könne. Dies setze aber voraus, dass der alte Arbeitgeber ausreichende Argumente dazu vortrage, warum von einem solchen Verstoß gegen Treu und Glauben auszugehen sei. Denkbar wären hier etwa Hinweise darauf, dass das Verhalten des Arbeitnehmers dem bisherigen Arbeitgeber durch Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen o.ä. erheblich geschadet habe. In dem beim BAG anhängig gewesenen Verfahren hatte der bisherige Arbeitgeber aber zu einer solchen Unzumutbarkeit und einem Verstoß gegen Treu und Glauben nichts vorgetragen, so dass seine Klage auch in diesem Punkt abgewiesen wurde.

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