Kein wiederholter Anspruch auf Pflegezeit

Am 12. Juni 2012, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10

Bei der Auslegung des Pflegezeitgesetzes gab es in der Vergangenheit teilweise unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Arbeitnehmer Pflegezeit mehrfach hintereinander in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Pflegezeit beim erstmaligen Antrag noch nicht ausgeschöpft haben. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass für die Pflege eines nahen Angehörigen die Pflegezeit nur einmalig beantragt werden kann. Mit dieser erstmaligen Erklärung zur Notwendigkeit einer Pflegezeit gegenüber dem Arbeitnehmer ist, so das BAG, ein weitergehender Anspruch auch dann erloschen, wenn die insoweit in Anspruch genommene Pflegezeit die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von sechs Monaten nicht erreicht.

Offen bleibt damit nur die Frage, ob der Arbeitnehmer dann, wenn er dies in seinem (erstmaligen) Antrag von vorneherein deutlich zum Ausdruck bringt, die Pflegezeit zeitlich aufteilen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, dass ein Angehöriger zwar grundsätzlich von einer professionellen Pflegekraft gepflegt werde, diese aber zu bestimmten Zeiten Urlaub mache, eine Kur in Anspruch nehme oder ähnliches, das heißt für bestimmte Zeiten ausfalle, und er von vorneherein innerhalb der Sechsmonatsfrist gestückelte Pflegezeiten beantragt. Insoweit besteht also nach wie vor Unsicherheit. Soweit möglich sollten die Arbeitsvertragsparteien versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

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