EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 38/44
Dichtung…
Scheidet ein Arbeitnehmer unterjährig aus, ist der Urlaubsanspruch immer zu quoteln.
…und Wahrheit
Falsch! Eine Quotelung ist nur bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte bis 30.06. zulässig. Scheidet der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 01.07. und 31.12. eines Jahres aus, steht ihm der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage in der 5-Tage-Woche) immer in voller Höhe zu. Eine Quotelung ist dann nicht zulässig.