BAG, Urteil vom 30. Januar 2019, 5 AZR 556/17

 

Das seit einiger Zeit geltende Mindestlohngesetz weist immer noch Probleme und Schwierigkeiten insbesondere bei den dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf.

 

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wann ein nach dem Mindestlohngesetz zulässiges Praktikum vorliegt, das von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen ist.

 

Nach dem Mindestlohngesetz findet die Pflicht, für eine Tätigkeit den Mindestlohn zu zahlen, dann keine Anwendung, wenn ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums abgeleistet wird und dieses eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

 

Im vorliegenden Fall hatte eine junge Frau mit einem Reiterhof einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. Ziel war es, eine eventuelle Ausbildung zur Pferdepflegerin vorzubereiten und insoweit eine Berufsorientierung zu ermöglichen.

 

Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die spätere Klägerin erbrachte im Rahmen des Praktikums Leistungen. Vom 3. – 6. November 2015 war sie arbeitsunfähig krank. Ab dem 20. Dezember 2010 trat sie in Absprache mit dem Reiterhof einen Familienurlaub über die Weihnachtsfeiertage waren. Während dieses Urlaubs kamen die Parteien überein, dass die Praktikantin erst am 12. Januar 2016 ihr Praktikum fortsetze, das sie dann am 25.Januar 2016 beendet hat. Eine Vergütung wurde nicht gezahlt.

 

Die ehemaligen Praktikantin hat dann den Reiterhof auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von EUR 5.491,00 Euro brutto verklagt und damit argumentiert, das Praktikum haben vom 6. Oktober 2015 – zum 25. Januar 2016 gedauert, somit länger als die zulässigen drei Monate. Daher greife das Mindestlohngesetz für die gesamte Praktikumsdauer ein.

 

Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch obsiegt hatte, haben das Landesarbeitsgericht und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

 

Entscheidend für die Nichtanwendbarkeit des Mindestlohngesetzes war vorliegend, dass das Praktikum in der Zeit zwischen Beginn und Ende wirksam unterbrochen worden war. Solche Unterbrechungszeiten werden nach Auffassung des BAG bei der Dauer des Praktikums nicht mitgerechnet. Das ist neu.

 

Als Unterbrechung erkannte das BAG vier  Tage Arbeitsunfähigkeit ebenso an, wie den Familienurlaub. Hier  war das Praktikum vom 20. Dezember – zum 11. Januar unterbrochen worden. Unter Abzug dieser Unterbrechungen ergab sich eine Praktikumszeit von jedenfalls weniger als drei Monaten der Folge, dass kein Mindestlohn geschuldet wurde.

 

Unterbrechungen sind, so das Bundesarbeitsgericht, dann von der Gesamtdauer des Praktikums abzuziehen, wenn zwischen den einzelnen verbleibenden Abschnitten des Praktikums noch ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Unterbrechungen sind insbesondere möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe hat. Diese Voraussetzungen waren sowohl bei der Arbeitsunfähigkeit als auch aufgrund des Familienurlaubs gegeben. Wichtig ist auch, dass das Praktikum jeweils im Anschluss an die Unterbrechung unverändert (!) fortgesetzt worden ist.

 

Anmerkung:

Die gesetzlichen Regelungen des Mindestlohngesetzes sind streng einzuhalten. Dies gilt auch für die Begrenzung eines zulässigen Praktikums auf drei Monate, das nicht von der Mindestlohnpflicht erfasst wird. Anders als bei einem Arbeitsverhältnis kann eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Urlaub die Praktikumsdauer nach dieser Entscheidung insgesamt unterbrechen, so dass diese Zeiten nicht als Praktikumszeiten zählen.

 
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