Hinausschieben der Altersgrenze nach § 41 Satz 3 SGB VI wirksam

Am 02. Dezember 2019, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018, 7 AZR 70/17:

 

41 Satz 3 SGB VI ermöglicht es den Arbeitsvertragsparteien, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung hinauszuschieben. Eine so vereinbarte Regelung erweist sich rechtlich als Befristung, die insoweit jedoch als zulässig erklärt wird.

Diese gesetzliche Regelung hielt ein Arbeitnehmer für unwirksam und wollte unbefristet weiterarbeiten.

Folgendes war geschehen:

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei einem Bundesland als Lehrer an einer berufsbildenden Schule angestellt. Die Regelaltersgrenze hatte er am 31. Januar 2015 erreicht. Kurz zuvor hatte er sich mit seinem Arbeitgeber schriftlich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde und erst am 31. Juli 2015 enden solle. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Lehrer das Schuljahr noch abschließen und eventuelle Prüfungen abnehmen konnte. In der Zeit bis zum vorgesehenen Ende am 31. Juli 2015 wurde dann die Regelstundenzahl gegenüber der ursprünglichen Unterrichtsverpflichtung erhöht.

Der Lehrer wollte dann aber von einer Befristung zum 31. Juli 2015 nichts mehr wissen, sondern dauerhaft weiterarbeiten.

Damit ist er in allen drei Instanzen gescheitert. Die Befristung des Arbeitsvertrages war wirksam. Die gesetzliche Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist wirksam und begegnet nach Auffassung des BAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist auch mit Unionsrecht vereinbart.

41 SGB VI sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem dort gesteckten Rahmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam eine Vereinbarung treffen können.

So ist beispielsweise im Arbeitsvertrag eine Befristung dergestalt zulässig, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch wirksam vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt endet.

Sieht eine Vereinbarung zwischen den Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch weitere Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt hinausschieben, was auch mehrfach zulässig ist.

Dies war im vorliegenden Fall geschehen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten sich im Rahmen einer zulässigen Befristung dahingehend geeinigt, dass der Arbeitsvertrag um sechs Monate verlängert werden sollte. Diese Einigung erfolgte auch während des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig ist allerdings, dass eine solche Verlängerung tatsächlich als Verlängerung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt. Gefährlich können in diesem Zusammenhang Änderungen sein, die anlässlich der Verlängerung oder im zeitlichen Zusammenhang mit einer solchen Verlängerung erfolgen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall anlässlich der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses schon entschieden, dass bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltserhöhung keine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses mehr vorläge, sondern dass insoweit eine neue Befristung vereinbart werde, was unter Umständen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kritisch sein kann.

Hier hatte der Arbeitnehmer eingewandt, seine Unterrichtsverpflichtung sei erhöht worden, so dass keine wirksame Befristung vorliege. Dem hat aber das BAG widersprochen und darauf abgestellt, dass die Arbeitszeiterhöhung erst sechs Wochen nach Vereinbarung der Vertragsverlängerung erfolgt sei, so dass kein Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts vorläge.

Der Lehrer musste somit seine Unterrichtstätigkeit am 31. Juli 2015 einstellen.

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