BAG, Urteil vom 25. September 2018 – Az: 8 AZR 26/18:

 

288 BGB regelt die Erstattung von Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden. Es heißt dort u.a. wie folgt:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt…“

Im vorliegenden Fall machte ein Arbeitnehmer die Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016, somit für fünf Monate geltend. Für die Monate Juli bis September 2016 hat der Arbeitnehmer darüber hinaus dreimal die vorgenannte Pauschale à € 40,00 geltend gemacht. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass diese Pauschale im Arbeitsrecht nicht beansprucht werden könne. Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen hat das BAG nunmehr dem Arbeitgeber Recht gegeben.

Zwar, so die Richter des BAG, findet § 288 Absatz 5 BGB grundsätzlich auch im Arbeitsrecht Anwendung. Allerdings schließe § 12 a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen eventueller erstinstanzlicher Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB aus.

12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) legt fest, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Diese Vorschrift ist auch der Hintergrund dafür, dass die Parteien eines Arbeitsrechtsstreits in erster Instanz immer, unabhängig wer gewinnt oder verliert, die Kosten des eigenen Anwalts bezahlen müssen. Diese Regelung schließt es nach Auffassung des BAG auch aus, dass eine Art pauschale Kostenerstattung in Höhe von € 40,00 geschuldet wird, und zwar weder für ein Prozessverfahren noch vorgerichtlich.

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