LAG Köln, Beschluss vom 05. September 2018 – Az: 2 Ta 165/18:

In dem hier entschiedenen im Sachverhalt etwas komplizierten Fall ging es im Ergebnis darum, wann ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen nicht rechtzeitiger Zahlung die Zwangsvollstreckung betreiben darf.

Im konkreten Fall hatten die Parteien sich im Kündigungsschutzverfahren auf einen Abfindungsvergleich geeinigt, wobei die Abfindung in Raten gezahlt werden sollte, und zwar immer zum ersten eines Monats. Vereinbart war eine monatliche Rate von Brutto € 1.000,00. Der Arbeitgeber errechnete dann aus dem Gesamtabfindungsbetrag die Lohnsteuer, verteilte diese auf die einzelnen Raten und zahlte den verbleibenden Nettobetrag als Nettorate an den Arbeitnehmer aus. Von einer vereinbarten Bruttorate von € 1.000,00 monatlich blieben somit netto € 484,75 übrig.

Als Besonderheit des Vergleichs war vereinbart, dass der Arbeitgeber dann, wenn er mit einer Rate in Verzug kommt, den gesamten Restbetrag sofort schulde.

Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der monatlichen (Raten-)Zahlung nicht allein auf den rechtzeitigen Zugang des Nettobetrages beim Arbeitnehmer ankomme. Vielmehr müsse der Arbeitgeber auch, spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer, nachweisen, dass die auf den Abfindungsbetrag entfallende Lohnsteuer pünktlich an das Finanzamt abgeführt worden ist. Kann er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitnehmer nicht führen oder versäumt er dies bzw. erfolgt die Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt nicht oder verspätet, ist der Arbeitnehmer berechtigt, aus dem Vergleich zu vollstrecken. Außerdem tritt dann die Klausel in Kraft, wonach der noch nicht gezahlte Restbetrag sofort fällig ist.

Die rechtzeitige Zahlung durch den Arbeitgeber werde nicht nur durch Auskehrung des Nettobetrages an den Arbeitnehmer bewirkt, sondern setze auch die rechtzeitige Zahlung und einen rechtzeitigen Nachweis der Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt voraus.

Im vorliegenden Fall war zwar der Nettobetrag pünktlich gezahlt worden, der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer jedoch nicht die Zahlung der Lohnsteuer nachgewiesen. Daher war der Arbeitnehmer aus Sicht des LAG berechtigt, trotz rechtzeitigen Erhalts der Nettozahlung die Gesamtsumme sofort zu fordern und auch die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber zu betreiben. Letzteres war besonders unangenehm, da die Zwangsvollstreckung in Form einer Kontenpfändung betrieben wurde.

Anmerkung:

Ein solcher Fall ist in der Praxis sehr selten. Zwar werden jeden Tag Abfindungsvergleiche geschlossen, Arbeitnehmer legen aber in der Regel keinen Wert darauf, dass ihnen auch die rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer nachgewiesen wird. Gleichwohl muss dies bei Abfindungsvergleichen berücksichtigt werden, beispielsweise durch eine Formulierung dahingehend, dass eine vereinbarte Fälligkeit nur die Nettoauszahlung an den Arbeitnehmer betrifft und/oder dass die Zahlung der Lohnsteuer und eventueller Kirchensteuer etc. im Rahmen allgemein üblicher monatlicher Fälligkeiten erfolgt.

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