Bildung eines Konzernbetriebsrats bei Konzernspitze im Ausland

Am 05. November 2018, von Michael Eckert

BAG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – Az: 7 ABR 60/16

Im vorliegenden Fall hatten die Betriebsräte verschiedener Gesellschaften in Deutschland beschlossen, einen Konzernbetriebsrat zu gründen. Dagegen haben sich die beteiligten Unternehmen gewandt und vor dem Arbeitsgericht insoweit Recht erhalten, als festgestellt worden ist, dass ein wirksamer Konzernbetriebsrat nicht errichtet worden ist.

Der Fall hatte folgenden Hintergrund:

Die Konzernspitze besteht aus einem in der Schweiz angesiedelten Unternehmen. Dieses Unternehmen hat in Deutschland eine Tochtergesellschaft, die wiederum weitere operativ tätige Tochtergesellschaften in Deutschland hat. Der Konzernbetriebsrat sollte bei der Obergesellschaft in Deutschland installiert werden mit der Begründung, hier handele es sich um einen Teilkonzern im Inland, für den ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könnte.

Grundsätzlich ist dies zulässig. Die Besonderheit war jedoch hier, dass die im Inland befindliche „Zwischen“-Gesellschaft keine wesentlichen Leitungsaufgaben in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten hatte. Weder gab es einen entsprechenden Vertrag, noch wurden solche Leitungsaufgaben tatsächlich wahrgenommen. Vielmehr wurde die Leitung in der Schweiz ausgeübt.

Damit war in Deutschland kein Konzernbetriebsrat zu errichten. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn die deutsche (Teil-)Konzernspitze solche Leitungsaufgaben ausgeübt hätte. Nur dann kann dort ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

 

Comments are closed.