Altersdiskriminierung bei Suche nach „Junior-Sachbearbeiter“

Am 19. November 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – Az: 8 AZR 454/15

Ein Arbeitgeber hatte in einer Stellenanzeige nicht nur nach einem „Junior-Sachbearbeiter“ für die Kreditorenbuchhaltung gesucht, sondern auch darauf hingewiesen, dass dieser „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen solle.

Nach Ablehnung seiner Bewerbung hatte ein älterer Arbeitnehmer auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von € 7.500,00 geklagt. Er hat die Klage in allen Instanzen gewonnen.

Das BAG hat ausgeführt, dass sich durch die Formulierung der Anzeige ältere Personen, wie der Kläger, benachteiligt fühlen müssten. Die Anzeige begründe daher die Vermutung, dass ältere Bewerber gegenüber jüngeren Bewerbern diskriminiert würden. Diese Vermutung konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.

Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht damit rechtfertigen, ihm sei gerade für die ausgeschriebene Position „noch präsente Ausbildungsinhalte“ wichtig, die bei älteren Bewerbern oder solchen mit Berufserfahrung in der Regel nicht (mehr) vorhanden seien. Dies wurde aber nicht präzisiert und konnte daher die Annahme einer Diskriminierung nicht entkräften. Anders könnte es sein, wenn beispielsweise in einer aktuellen Ausbildung Inhalte vermittelt würden, die vor längerer Zeit noch nicht Gegenstand der Ausbildung waren und für die konkrete Stelle besonders wichtig sind. Solche Fälle wird es aber, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, sich auch berufsbegleitend weiterzubilden, nur selten geben.

 

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