Verfallfristen bei der Arbeitnehmerhaftung

Am 22. Oktober 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 07. Juni 2018 – Az: 8 AZR 96/17

Der Arbeitnehmer war in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Es bestand dort die klare Anweisung, dass verkaufte Fahrzeuge erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Kunden herausgegeben werden. Ferner enthielt der Arbeitsvertrag eine Verfallsfrist dergestalt, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (ausgenommen Provisionsansprüche) innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind um sie nicht verfallen zu lassen. Spätestens waren Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.

Entgegen der ihm bekannten Anweisung hat der Arbeitnehmer ein Fahrzeug für das lediglich eine Anzahlung geleistet worden war, an den Kunden herausgegeben. Dieser hatte zugesagt, das Fahrzeug nach einer vorübergehenden Nutzung bis zur Zahlung des Restpreises wieder zurückzubringen, was natürlich nicht geschehen ist.

Der Arbeitgeber hat zunächst versucht, den Restkaufpreis vom Kunden zu erhalten. Hier gab es Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Ausland, eine Detektei wurde beauftragt etc. Schließlich hat der Arbeitgeber auch noch Klage gegen den Kunden eingereicht, bei der jedoch schon die Zustellung scheiterte.

Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Klausel verfallen seien. Die Drei-Monats-Frist habe spätestens dann zu laufen begonnen, als der Arbeitgeber sich entschieden habe, Klage gegen den Kunden zu erheben. Die Klage sei am 20. August 2015 bei Gericht eingereicht worden, mithin müsse die Entscheidung zur Klageerhebung vor diesem Tag gefallen sein. Ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben zur Geltendmachung des Schadens vom 20. November 2015 habe daher die vor dem 20. August 2015 begonnene Drei-Monats-Frist nicht rechtzeitig unterbrochen. Im Übrigen hatte das Gericht Zweifel daran, ob das Aufforderungsschreiben vom 20. November 2015 die Frist gewahrt hätte. Schon vor Klageerhebung habe bereits festgestanden, dass Leistungen von dem Kunden wohl nicht mehr zu erhalten sind und auch eine Klage eine Erfüllungsaussicht nicht verbessern würde.

Die Verfallsfrist habe daher spätestens dann zu laufen begonnen, als dem Arbeitgeber klar gewesen sei, dass Ansprüche gegenüber dem Kunden nicht ohne weiteres würden realisiert werden können.

Praxishinweis:

Die Drei-Monats-Frist beginnt somit nach Auffassung des BAG nicht bereits mit der Vertragsverletzung, also mit der Herausgabe des Fahrzeuges zu laufen, sondern erst dann, wenn erkennbar wird, dass der Arbeitgeber Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer anmelden muss, um sich schadlos zu halten.

 

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