Betriebsratsbeteiligung bei Mitarbeiterbefragungen

Am 06. August 2018, von Michael Eckert

BAG, Beschluss vom 21. November 2017, Az: 1 ABR 47/16

Mitarbeiterbefragungen zählen in der Regel zu den Bereichen, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Befragungen mit Namensnennungen erfolgen.

Unternehmen haben aber auch die Möglichkeit, Befragungen ohne Einschaltung des Betriebsrates durchzuführen, insbesondere wenn es sich um Konzernunternehmen handelt.

Der hier besprochenen Entscheidung lag eine Konzerngesellschaft zugrunde. Die Konzernleitung hatte beschlossen, selbst eine anonyme und in der Teilnahme freiwillige Befragung der Arbeitnehmer von konzernangehörigen Unternehmen durchzuführen. Die Befragung erfolgte in Papierform aufgrund eines Standardfragebogens. Themen waren insbesondere die Arbeitsumgebung und die Arbeitsbedingungen. Der örtliche Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens wollte diese Befragung wegen fehlender Betriebsratsbeteiligung unterbinden lassen. Das BAG ist diesen Argumenten nicht gefolgt.

Entscheidend war vorliegend, dass die Befragung vom Mutterunternehmen ausging und die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgte.

Das BAG hat hier entschieden, dass es sich bei einer solchen Befragung weder um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes handele, noch um einen Personalfragebogen, der wiederum zustimmungspflichtig gewesen wäre. Daher ergeben sich keine betriebsverfassungsrechtlichen Argumente für eine Beteiligung des örtlichen Betriebsrates.

Auch datenschutzrechtliche Aspekte sprechen nicht für eine Betriebsratsbeteiligung oder können einem Gericht Veranlassung geben, eine solche Befragung zu unterbinden.

 

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