Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Am 30. Juli 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 21. September 2017, Az: 2 AZR 865/16

Im vorliegenden Fall war das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers mit einem Jahreseinkommen von ca. € 850.000,00 einschließlich Aktienbezugsrechte. Nach dessen Kündigung durch das Unternehmen vertrat der Geschäftsführer die Auffassung, die Rechtfertigung der Kündigung müsse sich an § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) orientieren, dieses Gesetz sei auch für ihn anwendbar. Insbesondere handele es sich zwischen leitenden Angestellten einerseits, die grundsätzlich in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen, und ihm als Geschäftsführer andererseits um eine Diskriminierung.

Das BAG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Ein Geschäftsführer sei kein Arbeitnehmer und die Beschränkung der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Arbeitnehmer sei auch zulässig.

Ausdrücklich offen gelassen hat das BAG, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden könnte, wenn die Organstellung, das heißt die Bestellung beispielsweise zum Geschäftsführer einer GmbH, bereits vor Ausspruch der Kündigung geendet hat. Hier ist in der Praxis also für Unternehmen Vorsicht geboten, wenn zunächst eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgt und das Dienstverhältnis erst im Anschluss hieran gekündigt werden soll.

An der Stellung eines Geschäftsführers als Organmitglied ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht völlig weisungsunabhängig arbeiten kann, sondern dienstrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Weisungen ausgesetzt ist und diese beachten muss. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis sind für die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis ohne Belang.

 

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