BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az: 10 AZR 560/16

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt. Dieser hatte daraufhin erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils hat sich der Arbeitgeber im Rahmen der Vollstreckung immer noch gegen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gewehrt und dabei die Auffassung vertreten, es könne nichts unmögliches durch die Vollstreckung erreicht werden. Eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz sei deshalb unmöglich, da dieser tatsächlich entfallen sei.

Das Urteil enthielt unter anderem den Ausspruch, dass der Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communcation & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“ sei. Der Arbeitgeber argumentierte, der Arbeitsplatz sei aufgrund konzernübergreifender Veränderungen im Bereich der Organisationsstruktur entfallen. Nachdem der Arbeitnehmer aus dem Kündigungsschutzprozess die Zwangsvollstreckung betrieb, hat der Arbeitgeber Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Auch hier hat letztlich der Arbeitnehmer obsiegt. Das Gericht hatte dem Arbeitgeber vorgeworfen, er hätte den Arbeitnehmer auf einem anderen geeigneten und vergleichbaren Arbeitsplatz beschäftigen können, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz tatsächlich entfallen sei. Nur dann, wenn dies ausgeschlossen gewesen wäre, wäre unter Umständen eine Beschäftigungspflicht entfallen. Hier wäre es aber am Arbeitgeber gewesen, sämtliche in Betracht kommenden Stellen zu beschreiben und vorzutragen, warum eine Alternativbeschäftigung dort nicht möglich oder zumutbar sei. Auch dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsurteil eine Stelle konkret beschreibt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Wege des Direktionsrechtes eine vergleichbare zumutbare Alternativtätigkeit zuzuweisen, was vorliegend nicht geschehen war. Daher scheiterte der Arbeitgeber mit der Vollstreckungsgegenklage.

 

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