LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2017, Az: 4 Sa 307/16
Wie schwierig es für Arbeitgeber ist, eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen, wurde an dieser Stelle bereits wiederholt thematisiert. Die hier auch zu beachtenden Formalien gelten aber nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber kündigt, sondern auch für eine Arbeitnehmerkündigung.
Im vorliegenden Fall hatte ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb um einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gebeten, um die Ausbildung bei einem anderen Betrieb fortsetzen zu können. Ausbildungsverhältnisse können nach Beendigung einer Probezeit nicht mehr ordentlich, sondern nur noch außerordentlich gekündigt werden. Diese Vorschrift kommt eigentlich den Auszubildenden zu Gute.
Im vorliegenden Fall weigerte sich der Ausbilder jedoch, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Daraufhin kündigte der Auszubildende selbst außerordentlich fristlos. Er behauptete pauschal, er sei schlecht behandelt worden, werde ungerechtfertigter Kritik ausgesetzt, häufig angeschrien etc. Dies müsse er nicht hinnehmen.
Gegen diese vom Auszubildenden ausgesprochene Kündigung hat ausnahmsweise der Ausbilder Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat Recht bekommen. Die Kündigung war unwirksam, das Ausbildungsverhältnis muss fortgesetzt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend entschieden, das Kündigungsschreiben werde den notwendigen formalen Anforderungen schon nicht gerecht. Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses muss unter Angabe der Gründe erfolgen. Dabei müssten die für die Kündigung ausschlaggebenden Tatsachen genau angegeben werden. Vorliegend habe der Auszubildende aber nur pauschale Angaben gemacht, die nicht ausreichend und schon gar nicht nachvollziehbar seien. Er habe lediglich schlagwortartige Behauptungen aufgestellt und nicht konkrete Vorgänge mit Angabe von Zeit und beteiligten Personen beschrieben. Hier sei es dem Unternehmen bereits nicht möglich, sachgerecht auf die Behauptung zu reagieren, geschweige denn könnten diese bewiesen werden.
Selbst wenn die Behauptungen des Auszubildenden einmal als wahr unterstellt würden, würden sie nicht ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Bisher ist nicht ersichtlich, dass das vom Azubi pauschal geschilderte Verhalten ihm eine Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses völlig unzumutbar mache.
Die Kündigung war daher unwirksam. Ob eine Fortsetzung dieses Ausbildungsverhältnisses aus Sicht des Unternehmens sinnvoll ist, darf aber bezweifelt werden.