Vergleichsabschluss im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens

Am 05. März 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 21. März 2017, Az: 7 AZR 369/15

14 Absatz 1 Ziffer 8 TzBfG sieht vor, dass Befristungen dann zulässig sind, wenn sie im Rahmen von gerichtlichen Verfahren vereinbart werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass jeder bei Gericht geschlossene Vergleich, durch den ein Arbeitsverhältnis befristet wird, automatisch auch wirksam ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Entfristungsklage erhoben. Er war also der Auffassung, dass ein ursprünglich mit dem Arbeitgeber bestehende befristeter Arbeitsvertrag hinsichtlich der Befristung unwirksam sei. In diesem Verfahren haben die Parteien sich dann durch einen Vergleich geeinigt, der gemäß § 278 Absatz 6 Satz 1 Erste Alternative ZPO zustande gekommen ist:

Beide Anwälte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich im Rahmen eines Vergleichs geeinigt hätten. Teil dieses Vergleiches war eine befristete Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages, d.h. wiederum eine Befristung. Das Gericht hat dann durch Beschluss im schriftlichen Verfahren festgestellt, dass ein Vergleich mit dem mitgeteilten Inhalt zustande gekommen sei.

Noch während des Laufs dieser Befristung erhob der Arbeitnehmer erneut Entfristungsklage und argumentierte, auch die durch gerichtlichen Vergleich zustande gekommene Befristung sei unwirksam, zumal es auch an einem Befristungsgrund fehle.

Die Frage, ob vorliegend Befristungsgründe vorlagen, konnte das BAG nicht selbst prüfen und hat den Rechtsstreit daher an das LAG zurück verwiesen. Dabei hat es aber folgendes klargestellt:

Sollten Befristungsgründe in diesem Fall nicht vorliegen, wäre der Vergleich hinsichtlich der Befristung unwirksam und zwischen den Parteien wäre ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen oder jedenfalls bestätigt worden. Für ein im gerichtlichen Verfahren zustande gekommenen Vergleich nach § 14 Absatz 1 Ziffer 8 TzBfG reiche es nämlich nicht aus, dass die Parteien außerhalb des Verfahrens einen Vergleich schließen und diesen Vergleichsabschluss dem Gericht mitteilen. Um einen gerichtlichen Vergleich handelt es sich auch dann nicht, wenn ein solcher Vergleich vom Gericht gemäß § 278 Absatz 6 Satz 1 Erste Alternative ZPO durch Beschluss festgestellt würde. Es sei vielmehr notwendig, dass das Gericht seine Inhaltskontrolle ausübe. Die genannte Vorschrift in TzBfG rechtfertige es nur, eine Befristungskontrolle in solchen Fällen nicht vorzusehen, in denen ein gerichtlicher Vergleich gerade hinsichtlich seines Inhaltes vom Richter oder Richterin auch auf Angemessenheit überprüft worden sei. Dies sei aber bei einem Vergleichsschluss, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht möglich.

Praxistipp:

Soll in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich dahingehend geschlossen werden, ein Arbeitsverhältnis befristet abzuschließen oder fortzusetzen, müssen die Parteien, um eine wirksame Befristung zu vereinbaren, darauf achten, dass der Vergleich jedenfalls vom Gericht vorgeschlagen wird. In diesem Fall ist also ein gewisser Umweg erforderlich:

In der Praxis werden die Parteien den Vergleichstext nicht als Teil eines bereits geschlossenen Vergleiches mitteilen, sondern sind gut beraten, wenn sie übereinstimmend einen bestimmten Vergleich dem Gericht übermitteln, verbunden mit der Bitte, den Parteien diesen Vergleich als gerichtlichen Vergleich vorzuschlagen. Dann kommt der Vergleich – auch im schriftlichen Verfahren möglich – nicht zwischen den Parteien, sondern aufgrund des gerichtlichen Vorschlags im gerichtlichen Verfahren zustande und erfüllt damit die formalen Voraussetzungen gemäß TzBfG.

 

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