Aktuelle Fragen des Pfändungsschutzes

Am 26. Februar 2018, von Michael Eckert

BAG , Urteil vom 23. August 2017, Az: 10 AZR 859/16

Die Klägerin im vorliegenden Fall arbeitete auf einer Sozialstation als Hauspflegerin. Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens befand sich die Arbeitnehmerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgeben musste. Hieraus ergab sich Streit im Zusammenhang mit der Frage, welche Zulagen und sonstige Zahlungen über das reine Stundenentgelt bzw. ein Monatsgehalt hinaus der Pfändung unterliegen.

Zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen hat das BAG wie folgt entschieden:

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Erschwerniszulagen sind unpfändbar im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO. Der Gesetzgeber hat in § 6 Absatz 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt. Daraus ergibt sich die gesetzgeberische Einschätzung, dass Nachtarbeit besonders erschwerend ist, weshalb eine konkrete Beschwernis ausgeglichen wird, was wiederum zur Unpfändbarkeit führt. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen Kraft Verfassung (Artikel 140 GG) unter einem ganz besonderen gesetzlichen Schutz. Für diese Tage ordnet das Arbeitszeitgesetz (§ 9 Absatz 1) ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit ergibt sich auch hier die gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, dass eine Arbeit an diesen Tagen ein besonderes Erschwernis darstellt, was wiederum die Unpfändbarkeit zur Folge hat.

Nicht unpfändbar sind allerdings Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeitszulagen.

Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dahingehend, dass mit einer entsprechenden Tätigkeit ein besonderes Erschwernis verbunden ist. Insbesondere bei Samstagen ist zu beachten, dass das Arbeitszeitgesetz diese sogar als reguläre Arbeitszeit ansieht, also regelmäßig von einer Sechs-Tage-Woche und nicht, wie heute üblich, von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht.

Das BAG hat im Rahmen dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass § 850 a Nr. 3 ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und erreichen will, dass ein größerer Teil des Nettoeinkommens dem Arbeitnehmer als unpfändbar verbleibt. Andererseits dürfen aber bei solchen Fragen, so das BAG ausdrücklich in seiner Begründung, auch die Gläubigerinteressen nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Abwägung führt zu der vorgenannten differenzierten Betrachtung.

 

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