LAG Hamm, Urteil vom 08. September 2016,  Az: 11 Sa 78/16

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, welche Entgeltbestandteile außer dem „normalen“ Monatslohn oder Monatsgehalt auf den Anspruch auf Mindestlohn anzurechnen sind.

Im vorliegenden Fall erhielt eine Arbeitnehmerin eine monatliche Zulage von € 119,34. Bezeichnet wurde diese Zulage als „Ausgleichsbetrag“. Die Zahlung hing nicht davon ab, ob die Mitarbeiterin mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit erbringt. Sie wurde pauschal unabhängig von entsprechenden Zeiten gezahlt. Trotzdem vertrat die Arbeitnehmerin die Auffassung, dieser Betrag dürfe bei der Frage, ob der Mindestlohn eingehalten wird, nicht berücksichtigt werden. Da das sonstige Einkommen unterhalb der Mindestlohngrenze lag, machte die Arbeitnehmerin die Differenz zum Mindestlohn geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Außer der regulären Vergütung können auch solche Beträge auf den Anspruch auf Mindestlohn verrechnet werden, die monatlich bezahlt werden und nicht von einer besonderen Leistung, Beschwernis o.ä. abhängig sind. Nachtzuschläge, die für konkrete Nachtdienste gezahlt werden, könnten also nicht angerechnet werden. Das Gleiche gilt für Sondervergütungen, die für konkrete Wochenenddienste o.ä. gezahlt werden.

Wird allerdings eine Zulage pauschal allgemein gezahlt, ohne Rücksicht auf besondere Dienste, kann diese, so wie der vorliegende Zuschlag, angerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Zuschlags waren die Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes erfüllt, so dass die Klage abgewiesen wurde.

 

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