Schriftformerfordernis bei Vereinbarung einer Befristung

Am 19. März 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az: 7 AZR 797/14

Hier zeigt sich, dass bei Abschluss von befristeten Verträgen ein besonders großes Maß an Sorgfalt und Formalismus erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere beachten, dass die vom Gesetz geforderte Schriftform für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung voraussetzt, dass die Unterschriften beider Vertragsparteien sich auf dem Vertragsexemplar befinden, bevor der Arbeitnehmer buchstäblich den ersten Handschlag tun darf:

Im vorliegenden Fall sollte ein Arbeitnehmer zum 01. Oktober eine befristete Tätigkeit aufnehmen. Am 21. September hatte die Personalabteilung ihm einen auf diesen Tag befristeten Vertragsentwurf in doppelter Ausfertigung mit der Bitte um Gegenzeichnung übergeben. Der Arbeitnehmer unterschrieb beide Exemplare und gab diese noch am gleichen Tag an die Personalabteilung zurück.

Allerdings dauerte es dann bis zum 11. Oktober, bis der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber gegengezeichnetes Vertragsexemplar erhielt. Bis zum Arbeitsbeginn am 01. Oktober gab es also nur die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Vertragsversion.

Zum Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages ist es dagegen erforderlich, dass vor Aufnahme der Tätigkeit, vorliegend also vor dem 01. Oktober, beide Vertragsparteien auf mindestens einem Exemplar des Vertrages unterschrieben haben. Hieran hat es vorliegend bereits gefehlt.

Hinzu kamen aber durch die Übergabe von zwei Vertragsexemplaren und deren Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer, dass dieser auch eine Rückgabe des vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsexemplares erwarten durfte und dies auch Voraussetzung für das Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages war.

Die Übergabe der noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunden im September habe den Arbeitgeber noch nicht gebunden. Darin lag kein wirksames schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrages. Es fehlte somit am Rechtsbindungswillen.

Erst die Übergabe des einseitig vom Arbeitnehmer unterschriebenen Vertrages an die Personalabteilung am gleichen Tag stellte ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar. Dieses Angebot kommt aber nur zustande, wenn es der Arbeitgeber rechtzeitig, somit vor Beginn der Arbeitsaufnahme, auch annimmt und dem Arbeitnehmer die Annahmeerklärung auch zugeht.

Der Arbeitnehmer hatte zwar sein Angebot rechtzeitig vor dem 01. Oktober an den Arbeitgeber gerichtet, dieser hatte das Angebot jedoch erst nach dem 01. Oktober angenommen, so dass der Vertrag durch die Annahmeerklärung am 11. Oktober erst zustande kam. Bereits am 01. Oktober hat aber durch die Arbeitsaufnahme ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begonnen, das nicht nachträglich am 11. Oktober durch Zugang der vom Arbeitgeber unterschriebenen Annahmeerklärung (Vertrag) befristet werden konnte.

Praxistipp:

Was sich vorliegend sehr theoretisch und juristisch anhört, ist leider tägliche Praxis. Es ist besonders wichtig, dass der Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, bevor der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aufnimmt.

Häufig stellen sich solche Probleme gerade bei Aushilfsarbeitskräften:

Dem Autor sind Fälle bekannt, in denen Abteilungsleiter beispielsweise in einem Lager, die Möglichkeit haben, Aushilfen aus einem bestimmten Pool von Freiwilligen (Studenten) morgens zu Schichtbeginn um 6.00 Uhr einzustellen, wenn an diesem Tag benötigte Lagerarbeiter nicht zur Arbeit erschienen sind. Die Personalabteilung kommt dann erst später am Vormittag und kann dann auch erst später den Vertrag erstellen. In diesem Fall kommt durch morgendliche Arbeitsaufnahme mit der „Aushilfe“ ein unbefristeter wirksamer Dauerarbeitsvertrag zustande.

Aus Sicht des Arbeitgebers besonders problematisch wird es in solchen Fällen dann, wenn nicht männliche Aushilfen, sondern weibliche eingestellt wurden und diese möglicherweise schwanger sind. Dann besteht von vorneherein ein Sonderkündigungsschutz.

 

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