BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 454/15

Ein Unternehmen hatte mit einer Stellenanzeige für einen „Junior-Sachbearbeiter“ geworben, der in der Kreditorenbuchhaltung arbeiten sollte. Weiter hieß es, der Bewerber solle „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen.

Das BAG vertrat hier die Auffassung, dass diese Formulierung ältere Bewerber diskriminiere. Bewerber mit einer kurzen oder ohne Berufserfahrung seien in der Regel wesentlich jünger als Bewerber mit einer gewissen beruflichen Erfahrung. Daher stelle das ausschließliche Werben um Berufsanfänger eine Diskriminierung von Bewerbern mit höherem Lebensalter dar. Das Unternehmen habe klar zum Ausdruck gebracht, nur Interesse an jüngeren Mitarbeitern zu haben.

Auch diese Auslegung ist nicht ganz überraschend. Zulässig wären dagegen Formulierungen, die zum Ausdruck bringen, dass eine Stelle auch für Berufsanfänger geeignet sei.

Besonders interessant ist die Argumentation des BAG hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für Argumente, die der Rechtfertigung der vom Arbeitgeber gewählten Formulierungen dienen. Hier ist das BAG zu der Auffassung gelangt, dass der Arbeitgeber die Beweislast für von ihm vorgebrachte Rechtfertigungsgründe habe. Nicht der Arbeitnehmer trage die Beweislast für eine Diskriminierung, sondern umgekehrt müsse der Arbeitgeber rechtfertigende Umstände darlegen und beweisen, wenn sich auf den ersten Blick Anzeichen für eine mögliche Diskriminierungsabsicht ergeben.

Insoweit ließ sich das BAG von den Argumenten des Arbeitgebers nicht überzeugen. Dort war die Rede davon, dass die Werbung um Personen, die die Ausbildung erst vor kurzem abgeschlossen haben, aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Zum einen gehe es dem Unternehmen um noch präsente Ausbildungsinhalte und eine aktuelle Ausbildung, die auch bestimmte Inhalte umfasse, die möglicherweise vor zehn Jahren noch nicht Gegenstand der Ausbildung waren. Ferner wurden nicht näher definierte, personalpolitische Erwägungen sowie Gründe in einer nachhaltigen Personalpolitik und Aufrechterhaltung der hierarchischen Ordnung genannt. Hier rügte das BAG, dass diese Gründe nicht substantiiert und konkret vorgebracht worden seien.

Offen bleibt damit, ob diese Gründe dann, wenn Sie konkret  und auf den Einzelfall ausgerichtet vorgebracht und bewiesen worden wären, dem Eindruck einer Diskriminierung hätten entgegengehalten werden können.

Leider bestätigt das BAG hier wiederum seine Auffassung zur Beweislast, die vom Willen des Deutschen Gesetzgebers abweicht.

 

Comments are closed.