LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02. März 2017, Az: 3 Sa 21/16

Arbeitszeugnisse, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gibt es nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um ein Zeugnis bitten. Das Zeugnis trägt dann das Datum, an dem es ausgestellt worden ist. Bei Endzeugnissen ist dies höchstens das Datum des Ausscheidens.

Hat der Arbeitnehmer ein Endzeugnis rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, muss dieses dann das Ausscheidensdatum tragen. Dies gilt auch dann, wenn etwa aufgrund eines Zeugnisrechtsstreits, später noch Änderungen vorgenommen worden sind.

Anders ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ein Endzeugnis zu spät, also möglicherweise erst einige Zeit nach dem Ausscheiden geltend gemacht hat. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, das Zeugnis auf den Tag des Ausstellens zu datieren. Ein Rückdatieren kann in diesem Fall nicht verlangt werden. Eine Pflicht zum Rückdatieren ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis wohlwollend und berufsfördernd formulieren muss. Die Pflicht zum Wohlwollen endet jedenfalls an der Wahrheitspflicht.

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Allerdings ist nach wie vor zu bedauern, dass Zeugnisse generell positiv formuliert werden müssen mit der Folge, dass selbst erfahrene „Personaler“ und Arbeitsrechtler kaum noch in der Lage sind, bei einem Zeugnis herauszulesen, wie Leistungen, Verhalten und Führung des betroffenen Bewerbers tatsächlich beim ehemaligen Arbeitgeber waren.

 

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