Teilnahme freigestellter Mitarbeiter an Betriebsfeiern?

Am 25. Dezember 2017, von Michael Eckert

ArbG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – Az: 8 Ca 5233/16

Ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer hatten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Freistellung vereinbart. Auf Frage wurde dem Mitarbeiter mündlich versichert, er könne während der Freistellungszeit bis zu seinem Ausscheiden auch noch an Weihnachts-, Karnevalsfeiern oder Betriebsausflügen, also verschiedenen sozialen Ereignissen teilnehmen. Zum Betriebsausflug 2016 wurde er dann auch eingeladen. Allerdings verbot dann der neue Vorstandssitzende dem Mitarbeiter die Teilnahme am Betriebsausflug. Mit der Klage hat der Arbeitnehmer sein Recht geltend gemacht, an künftigen Betriebsveranstaltungen sozialer Art teilzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat ihm Recht gegeben. Auch unabhängig von der mündlichen Zusage bestehe kein Sachgrund, den Mitarbeiter von den genannten Veranstaltungen auszuschließen. Zumindest seien hier keine Gründe erkennbar.

Generell sei ein Ausschluss von sozialen Veranstaltungen möglich. Dafür müsse aber der Arbeitgeber gute Gründe haben. Zulässig sei ein Ausschluss etwa dann, wenn ein Notdienst eingerichtet werden müsse oder wenn der Arbeitnehmer sich bei früheren Veranstaltungen gleicher Art störend verhalten und andere belästigt habe. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Eine einvernehmliche Freistellung jedenfalls berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einem solchen Verbot.

 

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