Vorsicht bei Massenentlassungen und Elternzeit!

Am 23. Oktober 2017, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 – Az: 6 AZR 442/16

Will ein Arbeitgeber eine sog. Massenentlassung aussprechen, muss er diese gemäß § 17 KSchG bei der Arbeitsagentur anzeigen. Bereits in der Vergangenheit war streitig, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen müsse. Aktueller Stand der Rechtsprechung war hier, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Im vorliegenden Fall befand sich eine Mitarbeiterin in Elternzeit. Eine Kündigung konnte daher nicht unmittelbar ausgesprochen werden, sondern hat die Zustimmung der zuständigen Behörde vorausgesetzt. Diese hat der Arbeitgeber auch zunächst eingeholt und vertrat die Auffassung, dass auch in diesem Fall das (spätere) Datum des Kündigungsausspruches für die Frage entscheidend sei, ob eine Massenentlassungsanzeige notwendig ist.

Insoweit hat das BAG nunmehr jedoch entschieden, dass es auf den quasi ersten Schritt zum Ausspruch einer Kündigung und nicht auf die Kündigungserklärung selbst ankomme. Der Arbeitgeber müsse die Voraussetzung des § 17 KSchG daher schon zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt wird. Dies war vorliegend nicht erfolgt, weshalb die Kündigung vom BAG als unzulässig angesehen wurde.

Anmerkung:

Die vorliegende Entscheidung zeigt wieder einmal, dass betriebsbedingte Kündigungen und erst recht Massenentlassungen letztlich nur von Spezialisten umgesetzt werden können. Auch dort ist man vor Überraschungen und neuen Entscheidungen nicht sicher. Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich.

Nach dieser Entscheidung ist sogar eventuell damit zu rechnen, dass auch andere Fälle von Sonderkündigungsschutz entsprechend zu behandeln sein könnten. Dies gilt beispielsweise für Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte o.ä. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Entscheidung auch mit einer mittelbaren Frauendiskriminierung begründet wurde, da Elternzeit wesentlich häufiger von Frauen als von Männern in Anspruch genommen werde. Dieses Argument greift natürlich beim besonderen Kündigungsschutz von Betriebsräten, Schwerbehinderten o.ä. nicht ein.

 

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