Grobe Beleidigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Am 30. Oktober 2017, von Michael Eckert

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2017 – Az: 3 Sa 244/16

Im vorliegenden Fall arbeitete ein 62 Jahre alter Mann seit 23 Jahren in einem Kleinbetrieb, der familär geführt wurde. Zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Vater eines der Geschäftsführer kam es an einem Tag zu einem heftigen Wortwechsel. Ein Geschäftsführer meinte dazu, der Streit sei doch Kinderkram.

Am nächsten Morgen kam es dann zu einem erneuten gereizten Wortwechsel zwischen dem Arbeitnehmer und den beiden Geschäftsführern. Dabei sagte der Arbeitnehmer über einen der Geschäftsführer, dieser lasse „gern den Chef raushängen“. Auch dessen Vater, der frühere Geschäftsführer, habe sich „wie ein Arsch“ benommen. Der Geschäftsführer selbst sei auf dem besten Wege, „seinem Vater den Rang abzulaufen“. Die Firma benehme sich wie „soziale Arschlöcher“.

Das Unternehmen hat dem Arbeitnehmer dann unter gleichzeitiger Freistellung drei Tage Zeit gegeben, sich zu entschuldigen. Dies geschah jedoch nicht mit der Folge, dass daraufhin der Arbeitgeber fristlos außerordentlich gekündigt hat. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.

Das Argument des Arbeitnehmers, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und er habe sich aufgrund seines Alters und seiner langen Beschäftigungszeit eine soziale Stellung erarbeitet, die nicht einfach durch eine fristlose Kündigung aufgehoben werden könne, hat das Gericht nicht geteilt. Das Landesarbeitsgericht vertrat vielmehr die Auffassung, es handele sich vorliegend um eine besonders grobe Beleidigung, die nach Form und Inhalt eine erheblich Ehrverletzung für die Betroffene bedeute. Keinesfalls könne sich der Arbeitnehmer bei solchen Ehrverletzungen auf ein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Dies ende dort wo das Recht Dritter beeinträchtigt sei.

Der Arbeitnehmer sei auch nicht durch den Geschäftsführer oder seinen Vater provoziert worden. Von besonderem Gewicht sei auch die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem zweiten Gespräch, die eine Affekthandlung ausschließe.

Dem Arbeitgeber war hier auch keine Abmahnung oder ordentliche Kündigung zuzumuten, da der Arbeitnehmer gezeigt habe, dass er keinerlei Einsicht habe. Es sei gerade einem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, dieses Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die aufgrund der Beschäftigungszeit sehr lang war, fortzusetzen.

 

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