Fristlose Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

Am 16. Oktober 2017, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 01. Juni 2017 – Az: 6 AZR 720/15

Im vorliegenden Fall ging es um einen Bundesverband. Dessen Geschäftsführerin, die Arbeitnehmerin im Rechtssinne war, war fristlos außerordentlich gekündigt worden. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat sie verloren.

Hintergrund der Kündigung war folgendes:

Zwischen der angestellten Geschäftsführerin und dem Vereinsvorsitzenden kam es zu Streit und einem Zerwürfnis. Daraufhin wandte sich die Geschäftsführerin an Vereinsmitglieder um diese zu veranlassen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Erklärtes Ziel dieser Mitgliederversammlung sollte es sein, den Vorsitzenden abzuwählen. Daraufhin erfolgte dann die fristlose Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein solches in hohem Maße illoyales Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist immer ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Ist dieses, wie im vorliegenden Fall, unwiederbringlich verloren, ist auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar.

Die insoweit immer notwendige abschließende Interessenabwägung ging zu Lasten der Geschäftsführerin. Sie hatte durch ihr eigenes bewusstes Verhalten und die Untergrabung der Autorität des Vorsitzenden letztlich selbst das notwendige Vertrauen verspielt.

 

Comments are closed.