Arbeitnehmer ist bei Neuerkrankung beweispflichtig

Am 09. Oktober 2017, von Michael Eckert

LAG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2012 – Az: 7 Sa 454/12

Es gibt leider immer mehr Fälle, in denen Arbeitnehmer die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall missbrauchen. Es kommt vor, dass nach Ausnutzung der Entgeltfortzahlungszeit von sechs Wochen eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als sog. „Erstbescheinigung“ vorgelegt wird mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann erneut für bis zu sechs Wochen das Entgelt fortzahlen soll.

Hierzu ist der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, wenn zwischen der ersten Erkrankung und der zweiten Erkrankung keinerlei Zusammenhang besteht. So muss beispielsweise die erste Erkrankung völlig ausgeheilt sein, um für eine eventuelle zweite hiervon unabhängige Erkrankung eine erneute Entgeltfortzahlungspflicht auszulösen. Es darf sich bei Erst- und Zweiterkrankung auch nicht um unterschiedliche Symptome des gleichen Grund-Krankheitsbildes handeln. Für die entsprechenden Voraussetzungen des erneuten Entgeltfortzahlungsanspruchs ist, was häufig übersehen wird, der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

In dem in der Praxis häufig vorkommenden Fall war ein Arbeitnehmer sechs Wochen und drei Tage krankgeschrieben. In den letzten drei Tagen  erhielt er bereits Krankengeld von der Krankenkasse. Sodann hat er erneut ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergab, dass es sich um eine Erstbescheinigung handeln sollte.

Der Arbeitgeber hat die weitere Entgeltfortzahlung verweigert. Im darauffolgenden Prozess hat sich herausgestellt, dass die Zweiterkrankung begründet wurde mit einer Zucker- und Blutdruckerkrankung. Dies ist aber eine Erkrankung, die in der Regel als Dauererkrankung vorliegt. Dem Arbeitnehmer ist es auch nicht gelungen zu beweisen, dass diese Erkrankung mit der Ersterkrankung in keinerlei Zusammenhang stand. Da der Arbeitnehmer beweisfällig blieb, scheiterte er mit seiner auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage.

 

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