EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017  – Rechtssache C 566/15

Der Europäische Gerichtshof musste es sich mit Fragen des Deutschen Rechts der unternehmerischen Mitbestimmung befassen. Dort ist geregelt, wann und in welcher Weise Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mitwirken und damit Unternehmen kontrollieren können.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer des Reisekonzerns TUI AG. Bei diesem Unternehmen besteht die Besonderheit, dass ein großer Teil der Beschäftigten nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland aber innerhalb der EU arbeitet.

Die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter dürfen den Aufsichtsrat des Deutschen Unternehmens nicht mitwählen, wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer in Deutschland. Nicht wahlberechtigt sind insbesondere Beschäftigte bei Konzerntöchtern im EU-Ausland. Der EuGH hat diese Rechtslage bestätigt und keinen Verstoß gegen EU-Recht festgestellt. Dies gelte, wie im vorliegenden Fall selbst dann, wenn die Mehrheit der Beschäftigten nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland arbeite. Auch das vom Kläger angeführte Argument, die deutsche Regelung behindere die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU konnte die Richter in Luxemburg nicht überzeugen:

Ein berufsbedingter Umzug in ein anderes Mitgliedsland der EU könne durchaus negative Folgen auch in sozialer Hinsicht haben. Es müsse nämlich nicht sichergestellt sein, dass man bei einem solchen Umzug im EU-Ausland die gleichen Arbeits- und Sozialbedingungen garantiert erhalte, wie im Heimatland. Gerade dieser letztgenannte Aspekt ist, unabhängig vom Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung, auch für das Arbeits- und Sozialrecht wichtig.

 

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