Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21. Januar 2016, Az: 18 Sa 1409/15
Vorliegend hatte das LAG Hamm einen etwas skurrilen Fall zu entscheiden. Der Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte nach eigener Behauptung Schmuck und Uhren im Wert von immerhin € 20.000,00 mit an den Arbeitsplatz gebracht und in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt. Diesen will er dann verschlossen haben. Er erklärte, er habe ursprünglich die Absicht gehabt, am gleichen Abend die Gegenstände in den Banksafe bringen zu wollen, was dann aber aufgrund der großen „Arbeitsbelastung“ nicht möglich gewesen wäre bzw. er habe dies vergessen.
Einige Tage (!) später habe er dann festgestellt, dass die ursprünglich verschlossene Tür zu seinem Büroraum aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien.
Die Bürotür habe nur mittels eines Generalschlüssels geöffnet werden können. Einen solchen Schlüssel habe eine Mitarbeiterin in einer Tasche aufbewahrt, die sie in ihren abgeschlossenen Spind gehängt habe. Dieser Spind wiederum sei aufgebrochen und der Schlüssel entwendet worden. Der Mitarbeiter verlangt nun vom Arbeitgeber Schadensersatz für die entwendeten Gegenstände im Wert von ca. € 20.000,00. Er meint sich darauf berufen zu können, der Arbeitgeber habe keine klaren Anweisungen und Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels erteilt, weshalb er nunmehr für den angeblichen Diebstahl haften müsse.
Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen.
Unabhängig von anderen Überlegungen (Nachweispflicht, mehrtägige Aufbewahrung im Schreibtisch statt Verbringen zur Bank etc.) weist das LAG Hamm darauf hin, dass eine Haftungsverpflichtung des Arbeitgebers grundsätzlich allenfalls für diejenigen Dinge in Betracht komme, die ein Arbeitnehmer zwingend mit an den Arbeitsplatz bringe. Dies können beispielsweise Kleidungsstücke o. ä. sein, wenn der Mitarbeiter Arbeitskleidung anlegen muss. Allenfalls sei eine Haftung des Arbeitgebers noch für solche Dinge denkbar, die Arbeitnehmer vielleicht nicht zwingend, aber doch regelmäßig mit sich führen, für die Arbeit oder für den Weg dorthin benötigen o. ä. Der Arbeitgeber haftet aber keinesfalls dafür, wenn der Arbeitnehmer andere und dazu noch sehr wertvolle Gegenstände mit an den Arbeitsplatz bringt, die keinerlei Bezug zur Arbeit oder zum Arbeitsweg haben und von denen der Arbeitgeber auch gar nichts wissen könne. Der Arbeitgeber kann nämlich nicht für Dinge haftbar gemacht werden, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen und mit denen er auch nicht rechnen muss. Dem Arbeitgeber könne nicht ohne seine Kenntnis und sein Einverständnis eine Obhutspflicht für wertvolle Dinge auferlegt werden. Der Schreibtisch am Arbeitsplatz ist auch nicht zur Verwahrung wertvoller Gegenstände geeignet.