BAG, Urteil vom 21. Februar 2013, Az: 8 AZR 180/12

In diesem Zusammenhang ist auch die vorliegende Entscheidung von Interesse. Zugrunde lag ihr folgender Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin immerhin des Bundespräsidialamtes war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und nahm dann an einer Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements teil. Sie sollte zum Deutschen Bundestag wechseln, wo eine Stelle ausgeschrieben war, die ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprach. Es fand dann ein Bewerbungsgespräch statt, bei dem von Arbeitgeberseite immerhin über 10 Personen teilnahmen. Im Anschluss an das Bewerbungsgespräch wurde der Bewerberin mitgeteilt, sie werde für die in Betracht kommende Stelle nicht berücksichtigt. Die Arbeitnehmerin hat dann nach den Gründen gefragt und ihr wurde erläutert, sie habe im Vorstellungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Daraufhin hatte die Bewerberin auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung unter Verstoß gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geklagt, jedoch in allen Instanzen verloren.

Das BAG hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt zu behaupten, sie sei aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwerbehinderte benachteiligt worden. Sie hat dafür jedoch keinerlei Indizien vorgetragen, die eine dahingehende Vermutung zugelassen hätten. Richtig ist zwar, dass die Behörde, bei der sie sich beworben hatte, die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt hatte. Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung zu indizieren.

Insbesondere ergaben auch Verlauf und Ergebnis des Bewerbungsgespräches keine Indizien für eine Benachteiligung, zumal auf Arbeitgeberseite u.a. auch die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten anwesend war.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BAG den Schutz u.a. von Schwerbehinderten vor einer Benachteiligung sehr ernst nimmt. Allerdings müssen für die Annahme einer Benachteiligung schon Indizien vorgetragen werden, aus denen sich die Vermutung ergibt, dass eine nachteilige Entscheidung aufgrund der Schwerbehinderung oder eines anderen Merkmals gemäß § 1 AGG erfolgt ist. Dies war hier nicht der Fall.

Wenn solche Indizien vorliegen würden, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den Beweis anzutreten, dass eine Entscheidung keinen diskriminierenden Charakter hat.

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