BAG, Urteil vom 17. November 2015, Az: 1 AZR 938/13

Nach dem AGG ist eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung verboten. Hierauf hat sich ein Arbeitnehmer gestützt, der der Auffassung war, ein für seinen Betrieb vereinbarter Sozialplan benachteilige ihn aufgrund einer Behinderung.

Der streitige Sozialplan sah zunächst grundsätzlich eine Abfindung vor, die sich aus den Faktoren Brutto-Monats-Entgelt und Betriebszugehörigkeit unter Berücksichtigung einer bestimmten Formel errechnete. Die Mitarbeiter, die nach einem Arbeitslosengeldbezug von längstens zwölf Monaten die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen konnten, sollten hinsichtlich der Abfindung auf maximal € 40.000,00 gedeckelt werden. Dagegen sollten Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar eine Rente beanspruchen können, von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen werden. Sie sollten lediglich eine pauschale Abfindung in Höhe von € 10.000,00 sowie einen Zusatzbetrag von € 1.000,00 erhalten.

Der Kläger, der 1950 geboren und schwerbehindert war, war seit 1980 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Zunächst hatte er die Differenz zwischen den ihm zugezahlten € 10.000,00 und der Regelabfindung geltend gemacht, später seine Klage aber auf die Differenz zu den o.g. € 40.000,00 Deckelungsbetrag beschränkt. In diesem Umfang hat er den Rechtsstreit gewonnen.

Das BAG hat ausgesprochen, dass selbstverständlich verschiedene Kriterien im Rahmen eines Sozialplans gewichtet werden dürfen. Allerdings dürfen nach dem AGG geschützte Gruppen nicht aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit benachteiligt werden. So ist es beispielsweise verboten, Schwerbehinderte aufgrund ihrer Schwerbehinderung schlechter zu stellen als vergleichbare Arbeitnehmer.

Bei dieser Benachteiligung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer nur deshalb unterschiedlich behandelt wird, weil er eine anderweitige Kompensationsmöglichkeit hat. Dies war vorliegend die Möglichkeit, früher als nicht behinderter Arbeitnehmer Altersrente zu beziehen. Ziel des Sozialplans war es also, den Arbeitgeber weitgehend zu entlasten und schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die vorzeitige Inanspruchnahme von Rente zu verweisen. Dem hat das BAG nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Es reicht für eine unzulässige Benachteiligung aus, wenn unmittelbar an das Merkmal der Behinderung eine Ungleichbehandlung anknüpft. Dies hat zur Folge, dass die Spezialregelung im Sozialplan, die eigens für Schwerbehinderte vorgesehen war, für diese nicht zur Anwendung kommen darf. Diese haben also den gleichen Abfindungsanspruch wie andere nicht schwerhinderte Arbeitnehmer auch.

Stichworte:
 

Comments are closed.