Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Am 30. Mai 2016, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 10. November 2015, 3 AZR 575/14

Totgeglaubte leben manchmal länger:

War in den Siebziger Jahren die Frage, ob Arbeiter und Angestellte unterschiedlich behandelt werden dürfen, noch ein heftig umstrittenes Thema, dachte man, dass diese Unterscheidung und damit einhergehende Rechtsfragen längst der Vergangenheit angehören würden. Weit gefehlt.

Zur Erinnerung:

Früher gab es einmal unterschiedliche Kündigungsfristen, die für Arbeiter wesentlich kürzer waren als für Angestellte. Hier ist die Rechtslage schon längst angeglichen worden und die Kündigungsfristen in § 622 BGB sind für alle Berufsgruppen gleich.

Es kann aber, worauf das BAG aktuell hinweist, immer noch Unterschiede geben und diese können möglicherweise auch zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Betriebsrente, die in unterschiedliche Höhe abhängig davon gezahlt wurde, in welche sog. Versorgungsgruppen die Mitarbeiter eingeteilt waren. Der Kläger wollte in eine höhere Versorgungsgruppe aufgenommen werden, da es unterschiedliche Einordnungskriterien in die Versorgungsgruppen für Angestellte und Arbeiter gab.

Das BAG hat geprüft, wie die Einordnung in die Versorgungsgruppen erfolgte. Hier wurden vom Arbeitgeber die durchschnittlich erreichbaren Vergütungen zugrunde gelegt. Diese waren für Angestellte letztlich höher als diejenigen für Arbeiter. Das BAG hat dieses System nicht beanstandet, zumal sich auch die gesetzliche Rente bis zu einer gewissen Grenze am Verdienst orientiert.

Vorliegend gab es also einen vernünftigen nachvollziehbaren Grund, der letztlich eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten (mittelbar) bewirkt hat. Nicht zulässig wäre es aber gewesen, generell eine Versorgungsordnung aufzustellen, die allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe eine Schlechterbehandlung vorsieht.

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