Für einen unserer Mandanten haben wir vor kurzem vor Gericht die Rückabwicklung eines Oldtimerkaufs durchgesetzt, bei der es maßgeblich um einen im Verkaufsinserat zugesagten „Zustand 2“ des Fahrzeugs ging. Die Note „2“ ist nach den am Markt allgemein anerkannten Zustandsnoten für Oldtimer beschrieben als

Guter Zustand: Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

Tatsächlich fanden sich am Fahrzeug eine ganze Reihe von Mängeln. Unter anderem waren Kupplung und Lenkgetriebe verschlissen und die Fahrwerksbuchsen ausgeschlagen und es lag ein durch Verformung von Rahmenteilen erkennbarer Unfallschaden vor. Die ihm durch uns angetragene Nachbesserung lehnte der Verkäufer ab, und zwar mit Hinweis darauf, dass eine verbindliche Beschaffenheitszusage nicht vorliege. Er habe nur „mit dem Verleihen einer Art „Schulnote“ seine private Einschätzung über sein Fahrzeug abgegeben“. Tatsächlich indes kommt es darauf an, wie Aussagen des Verkäufers aus Sicht des Käufers zu verstehen sind. Dies hat auch das erstinstanzliche Gericht so gesehen und ausgeführt, die Zusage des Verkäufers sei „aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers und unter Berücksichtigung sowohl der gängigen Klassifizierung von Oldtimern nach einem fünfstufigen Klassifizierungssystem als auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug keine einer TÜV-Abnahme entgegenstehenden Mängel und keinen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufweise“. Das Gericht hat den Verkäufer daher zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung der Gerichts- und Sachverständigenkosten und der bei unserem Mandanten angefallenen Anwaltskosten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Verkäufers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es die Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten beabsichtgte, nahm der Verkäufer die Berufung zurück.

Praxistipp:

Vorliegend waren die Angaben des Verkäufers im Inserat (nicht im Kaufvertrag!) von ganz entscheidender Bedeutung. Es ist daher aus Käufersicht wichtig, alle Zusagen des Verkäufers zum Fahrzeug (auch und gerade diejenigen Zusagen, die nicht im Kaufvertrag festgeschrieben sind) nachweislich zu dokumentieren und zu sichern. Nicht nur Angaben im Kaufvertrag selbst sind verbindlich!

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