Vorsicht bei der Vertragsgestaltung!

Am 27. April 2015, von Michael Eckert

ArbG Köln, Urteil vom 22.12.2014 – 20 Ca 10147/13

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber sich verpflichtet, ein Weihnachtsgeld zu bezahlen. Allerdings hat er im Vertrag vorgesehen, dass das Weihnachtsgeld gekürzt oder ganz gestrichen werden könne für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin in Mutterschutz oder in Elternzeit bzw. arbeitsunfähig erkrankt ist.

Eine anteilige Kürzung einer Gratifikation bei Arbeitsunfähigkeit ist in bestimmten Grenzen bereits im Gesetz (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) geregelt. Auch Zeiten, in denen keine Vergütung gezahlt wird, wie beispielsweise in der Elternzeit, können bei einer Kürzung von Gratifikationen berücksichtigt werden. Anders ist dies mit Zeiten des Mutterschutzes. Hier besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die Arbeitnehmerin ist auch nicht arbeitsunfähig erkrankt und befindet sich auch nicht in Elternzeit. Vielmehr besteht für die Dauer des Mutterschutzes ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Für diese Zeiten dürfen Gratifikationszahlungen nicht gekürzt werden, ebensowenig wie es eine Kürzungsmöglichkeit beim Gehalt gibt.

Die vorstehend erläuterte vertragliche Kürzungsregelung war daher teilweise (Elternzeit, Krankheit) wirksam, teilweise (Mutterschutzzeiten) unwirksam. Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass es sich hier um eine einheitliche Regelung handele und dass der Arbeitsvertrag insoweit eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthalte. Dies sind Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen einseitig (vom Arbeitgeber) vorformuliert werden (§§ 305 bis 310 BGB).

Besonders gefährlich sind solche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deshalb, da eine teilweise unwirksame Regelung nicht auf den noch zulässigen Regelungsinhalt zurückgeführt werden darf. Vielmehr ist die gesamte Klausel unwirksam. Der Arbeitgeber wird im konkreten Fall also so gestellt, als sei die gesamte Kürzungsregelung unwirksam und daher aus dem Vertrag zu streichen. Der Arbeitgeber kann sich daher auch nicht auf die eigentlich, isoliert betrachtet, wirksamen Kürzungsmöglichkeiten bei Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit berufen.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin aufgrund von Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit das ganze Jahr über nicht gearbeitet. Aufgrund der unwirksamen Regelung erhielt sie jedoch trotzdem die volle Weihnachtsgratifikation.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge nicht mehr selbst formulieren. Die Risiken u.a. durch das AGB-Recht sind einfach zu groß. Hier sollte fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Da die Rechtsprechung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsverhältnis auch noch nicht gefestigt ist, sollten vorhandene Arbeitsvertragsformulare ca. alle zwei Jahre anhand der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden, ob sie noch wirksam sind.

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