BAG, Urteil vom 19. April 2012, 2 AZR 233/11

Betriebsratsmitglieder genießen gemäß § 15 Abs. 1 KSchG einen Sonderkündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist hier unter anderem ausgeschlossen. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt unter bestimmten Umständen auch für Ersatzmitglieder. Hier gibt es aber oft Streit. Unter anderem gibt es Fälle, in denen ordentliche Betriebsratsmitglieder geplant Urlaub nehmen, um Ersatzmitglieder in die Betriebsratstätigkeit zu berufen und Ihnen damit – für ein Jahr! – Kündigungsschutz zukommen zu lassen. Hier ist allerdings auf die richtige Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu achten, in der diese tätig werden.

Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt worden. Dieser berief sich darauf, die Kündigung sei unwirksam, da er als Ersatzmitglied des Betriebsrats nach einer Betriebsratstätigkeit noch nachwirkenden Kündigungsschutz genieße.

Dem hat das Bundearbeitsgericht widersprochen. Der nachwirkende Kündigungsschutz trete nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen habe. Zwar war der Arbeitnehmer etwa einen Monat als erstes Ersatzmitglied für ein verhindertes reguläres Betriebsratsmitglied als Nachrücker benannt worden. Er hat allerdings nicht an den in dieser Zeit stattfindenden Betriebsratssitzungen teilgenommen. Hier kommt es auch nicht auf den Grund für diese Nichtteilnahme an. Im Ergebnis sei für den Kündigungsschutz und dann auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz allein entscheidend, ob in der fraglichen Zeit eine tatsächliche Betriebsratstätigkeit entfaltet worden ist.

Ohne eine solche Tätigkeit, entsteht kein gesonderter Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG und auch kein nachwirkender Kündigungsschutz.

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